
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln den Verkauf von IT-Warenlieferungen und IT-Dienstleistungen durch ein Unternehmen bei einem Unternehmen („B2B“), sodass gesetzliche Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen, wie zB das KSchG, auf das Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ALPIN11 New Media GmbH (FN 506751y)
Rennfeld 15
6370 Kitzbühel
(„Auftragnehmer“)
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche IT-Warenlieferungen und IT-Dienstleistungen (im Folgenden kurz „Leistungen“), die für den Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“) erbracht werden.
Als Leistungen im Sinne der AGB gelten insbesondere Hardware, Hardwarekomponenten, Software, Softwarekomponenten, Anwendersoftware, Standardsoftware, Individualsoftware, Programmierleistungen, Spezifikationen, Hosting von Services für den Auftraggeber, Beratung, Schulung, Wartung von Software und Hardware, Abwicklung von Softwareprojekten.
Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich zwischen Hardware/Hardwarekomponenten und Software/Softwarekomponenten unterschieden wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen sowohl für Hardware/Hardwarekomponenten und Software/Softwarekomponenten sowie sonstige damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
1.2 Bedeutung der AGB
Die AGB sind Grundlage für alle Verträge des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber über Leistungen im Sinne der AGB. Der Auftragnehmer schließt Verträge über Leistungen nur auf Grundlage der
nachstehenden Bedingungen ab. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass sie Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Auftraggeber auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn er nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.3 Widersprüchliche Vertragsbestimmungen
Diese AGB gelten in vollem Umfang, wenn in dem Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für einzelne Bestimmungen dieser AGB.
Als Vertragsbestandteile gelten in nachfolgender Reihenfolge:
die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande kommt (zB Vertrag, Auftragsbestätigung)
diese AGB
das als Vertragsbestandteil vereinbarte Leistungsverzeichnis
die als Vertragsbestandteil vereinbarten Anforderungsunterlagen (Lastenheft, Pflichtenheft, Spezifikationen, Muster, etc)
allfällige Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen.
1.4 Beistellung von Materialien und Informationen durch Auftraggeber
Sind für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer die Beistellung von Materialien und Informationen durch den Auftraggeber vereinbart worden, so hat sie der Auftraggeber über Aufforderung ohne unnötigen Zeitaufschub dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Beistellung der Materialien und Informationen aufgrund von Umständen, die er selbst zu vertreten hat, in Verzug, so stehen ihm aus allenfalls daraus resultierenden
Terminverzögerungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall einen vereinbarten Liefertermin verschieben. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, aus dem Umstand dieser Verzögerung eine Erhöhung seiner vereinbarten Entgelte vorzunehmen oder Schadenersatzansprüche zu fordern.
1.5 Dokumentationen
Dokumentationen werden grundsätzlich in deutscher Sprache geliefert. Wünscht der Auftraggeber eine andere Sprachfassung, so ist dies gesondert zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Dokumentationen lediglich für den vertragsgemäßen Gebrauch verwenden. Vor einer Vervielfältigung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
2. Konzept- und Ideenschutz
2.1 Hat der potenzielle Kunde den Auftragnehmer vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung treten der potenzielle Kunde und der Auftragnehmer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.
2.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass der Auftragnehmer bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.4 Das Konzept untersteht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.5 Das Konzept enthält darüber hinaus Ideen, die womöglich keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Texte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Source Codes, Präsentationen usw angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Auftragnehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten sowie verwerten zu lassen oder zu nutzen sowie nutzen zu lassen.
2.7 Soferne der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Auftragnehmer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies binnen 7 Tagen nach dem Tag der Präsentation schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragspartner davon aus, dass der Auftragnehmer dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer dabei verdienstlich wurde.
2.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung beim Auftragnehmer ein.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
3.2 Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Entwürfe, Konzepte, Programmierungen, Codes usw.) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er hat ihn von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis– nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und stellt hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
4.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder – nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber – im Namen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3 Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
4.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
5. Termine
5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren bzw von vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Geistiges Eigentum
6.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, auch Teile davon, sind im Eigentum des Auftragnehmers und genießen Urheberrechtsschutz, soweit sie die erforderliche Werkhöhe erreichen.
6.2 Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars das Recht zur Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Das Recht zur Bearbeitung bleibt beim Auftragnehmer. Demnach sind Weiterentwicklungen und andere Bearbeitungen nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
6.3 Für die widerrechtliche Nutzung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Allfällige Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung/Abnahme, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung von Mängeln ausgeschlossen.
7.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei Auftraggeber hierfür alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
7.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer ist zu einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit weder verpflichtet noch berechtigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gem § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
7.5 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers und seiner Angestellten, Subauftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Subauftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die aufgrund seiner erbrachten Leistungen gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7.7 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
8. Geheimhaltung
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen, die vom Auftragnehmer an ihn übergeben oder ihm bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber darf diese Daten, Informationen und Unterlagen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder ganz noch teilweise, weder direkt noch indirekt, Dritten zugänglich machen.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorstehenden Pflichten an seine Mitarbeiter und sämtliche weiteren Personen zu überbinden, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, beizuziehen.
8.4 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
8.5 Jede natürliche oder juristische Person, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen geschäftsrelevante Informationen des Auftragnehmers benötigt, hat die jeweils gültige Fassung der Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen.
8.6 Die erfolgte Löschung oder Vernichtung von Daten, Informationen oder Unterlagen ist dem Auftragnehmer auf Verlangen in jedem Einzelfall vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
9. Entgelt
9.1 Allgemeines
Das Honorar ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
9.2 Preise
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Entgeltanspruch für jede einzelne Leistung, sobald sie erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung der Aufwände Vorschüsse zu verlangen. Zwischenabrechnungen und Vorausrechnungen oder Akontoanforderungen sind erlaubt.
Die Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Im Falle eines voraussichtlichen Überschreitens der Kosten um mehr als 15%, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 3 Tagen, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist keine gesonderte Verständigung oder Genehmigung des Auftraggebers erforderlich.
Für alle Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, Unterlagen und Codes sind dem Auftragnehmer in diesem Fall – ungeachtet der Zahlung des Entgelts – unverzüglich zurückzustellen.
9.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges, anfallende Mahn- und Inkassogebühren zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies umfasst jedenfalls den Pauschalbetrag gem. § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist er Auftragnehmer berechtigt, sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorm die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
9.4 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen mittels schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
• wenn die Vertragserfüllung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
• wenn der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag wie etwa gegen Zahlungsverpflichtungen oder gegen Mitwirkungspflichten verstößt;
• wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser keine Vorauszahlungen oder andere geeignete Sicherheiten leistet.
Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Erklärung auflösen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt.
11. Sonstiges
11.1 Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm zu erbringenden oder erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer ist demnach nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
11.2 Lieferung, Erfüllungsort
Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben wurde.
Als Erfüllungsort für alle Leistungen gilt immer Kitzbühel.
11.3 Schriftform/Ausschluss von mündlichen Nebenabreden
Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages oder der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.4 Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.
11.5 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Entgeltforderungen und allfälliger Schadensersatzansprüche, an Dritte zu überbinden, abzutreten oder zu übertragen.
11.6 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in 6370 Kitzbühel.
Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen sind das UN-Kaufrecht und die Verweisungsnormen wie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (zB IPRG, Rom I VO).
11.7 Vertragssprache
Sofern nicht explizit anders vereinbart, sind Verträge mit dem Auftragnehmer immer in deutscher Sprache zu verfassen.
11.8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit und/oder Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der rechtsunwirksamen, nichtigen oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11.9 Zustimmung gem. § 107 TKG und Referenz
Der Auftraggeber willigt ein, vom Auftragnehmer Nachrichten im Sinne des § 107 TKG zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Waren und Leistungen und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
11.10 Kennzeichnung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen seinen Waren und Leistungen auf das Unternehmen des Auftragnehmers hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.